Insolvenzen vermeiden – Maßnahmen neuerlich verlängert
Aufgrund der fortdauernden Pandemie wurden die bereits getroffenen insolvenzrechtlichen Unterstützungsmaßnahmen ein weiteres Mal verlängert. Mit der jüngsten Novelle (BGBl I 48/2021) zum 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wurden daher die bisher geltenden Erleichterungen im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung (und daher wie bislang nicht auch wegen Zahlungsunfähigkeit (!)) von 31. März 2021 auf 30. Juni 2021 verlängert. Das gilt auch für die an die Überschuldung anknüpfende Haftung der Geschäftsleiter*innen (§ 84 Abs 3 Z 6 AktG; § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG). Damit gilt in diesem Bereich bis 30. Juni 2021 de facto weiter, was bisher bis 31. März 2021 galt. (Näheres zur Rechtlage bis 31. Jänner 2021 siehe hier und zur Rechtslage bis 31. März 2021 siehe hier).
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