DSGVO Informationspflichtverletzungen nachträglich korrigierbar
Die Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) verpflichtet Verantwortliche zur Einhaltung umfangreicher Informationspflichten. Bisher war die Frage offen, ob im Falle eines Verstoßes gegen diese auch eine nachträgliche Information während eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (DSB) die Rechtsverletzung beseitigt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat dazu jetzt eine interessante Entscheidung gefällt.
Hintergrund
Eine Lehrkraft eines Gymnasiums hatte sich bei der DSB beschwert, weil sie der Meinung war, dass die Betreiberin einer Lehrerbewertungs-App gegen die Informationspflichten nach Art 14 DSGVO verstoßen hatte, da sie ihr nicht die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellte. Die Datenschutzerklärung der Betreiberin hätte nicht den gesetzlichen Vorgaben der DSGVO entsprochen. Noch während des Verfahrens aktualisierte die App-Betreiberin ihre Datenschutzerklärung. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkten übermittelte die App-Betreiberin außerdem eine Auskunftsbeantwortung an sie und eine zusätzliche Stellungnahme an die DSB, die ihr im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.
Beschwerdeverfahren vor der DSB
Die DSB kam zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch die aktualisierte Datenschutzerklärung und Auskünfte der App-Betreiberin über alle Informationen gemäß Art 14 Abs 1 und 2 DSGVO verfügte. Dadurch ist die Rechtverletzung nach Ansicht der DSB im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachtäglich behoben worden. Da keine Rechtsverletzung mehr vorlag, war der Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert, und die DSB wies die Beschwerde ab.
Verfahren vor dem BVwG
Über ein entsprechendes Rechtsmittel der Beschwerdeführerin entschied das BVwG in nächster Instanz u.a. darüber, ob die schon bisher beim Auskunftsanspruch (vgl. BVwG vom 07.06.2023, W137 2237707-1) grundsätzlich anerkannte nachträgliche Beseitigung einer Rechtsverletzung auch für den Fall einer Verletzung gegen die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO möglich ist.
Das BVwG stellte zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin durch die aktualisierte Datenschutzerklärung und die Auskünfte der App-Betreiberin noch vor der Entscheidung der DSB – also vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens – über sämtliche Informationen gemäß Art 14 DSGVO verfügte. Anschließend sprach das BVwG aus, dass eine nachträgliche Beseitigung der Rechtsverletzung gemäß § 24 Abs 6 DSG auch im Fall einer Verletzung der Informationspflichten gemäß Art 13 und 14 DSGVO möglich ist. Begründet wurde dies unter anderem mit der Befugnis der DSB gemäß Art 58 Abs 2 lit d DSGVO, Verantwortliche anzuweisen, Verarbeitungen innerhalb einer angemessenen Frist in Einklang mit der DSGVO zu bringen.
Weiters entschied das BVwG, dass kein Recht auf Feststellung besteht, dass man in der Vergangenheit im Recht auf Information verletzt wurde, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung dieser Mangel saniert worden ist. Anderes gilt bei einer effektiven Datenschutzverletzung, wie etwa dem Recht auf Geheimhaltung. Eine solche Rechtsverletzung heilt (man möchte fast sagen, naturgemäß) nicht durch nachträgliche Beseitigung und führt auch nicht zum Wegfall der Beschwer (vgl. BVwG vom 11.07.2022, W176 2246272-1/4E).
Fazit
Durch die Entscheidung des BVwG wurde klargestellt, dass eine Verletzung von Informationspflichten gemäß Art 13 und 14 DSGVO nachträglich bis zur Entscheidung der DSB durch Erteilung der entsprechenden Informationen beseitigt werden kann. Dies führt auch zum Wegfall der Beschwer und zur Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin. Dennoch sind Verantwortliche gut beraten, die Informationspflichten der DSGVO nicht zu vernachlässigen und es gar nicht erst zu einem Beschwerdeverfahren kommen zu lassen.
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